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Grundversicherung: Impfungen ab dem 1. Januar 2026 von der Franchise befreit

(pd) Verschiedene Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) treten am 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kostenübernahme für die Früherkennung von Darmkrebs wird ausgeweitet und chronisch Kranke werden administrativ entlastet. Ausserdem werden alle in Artikel 12a KLV aufgeführten Impfungen ab dem 1. Januar 2026 von der Franchise befreit.

In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhängen wird die Vergütung von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat nach Anhörung der zuständigen Kommissionen verschiedene Änderungen an der Verordnung beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Impfungen nach Artikel 12a KLV und die dazugehörige Beratung von der Franchise befreit. Diese Massnahme, die beispielsweise die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken oder Meningokokken betrifft, soll die Impfrate in der Schweiz erhöhen und ist Teil des Aktionsplans der Nationalen Strategie Impfungen. Der Selbstbehalt für die Versicherten bleibt unverändert. Diese Änderung erfolgt Anfang 2026 zeitgleich mit der Einführung des neuen Gesamt-Tarifsystems für ambulante ärztlich Leistungen bestehend aus der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und den ambulanten Pauschalen.

Das EDI hat zudem entschieden, dass die Impfung gegen das Humane Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Schwangeren ebenfalls von der OKP übernommen werden soll. So werden Neugeborene von Geburt an durch die Antikörper der Mutter gegen RSV geschützt.


Früherkennung von Darmkrebs ausgeweitet
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Früherkennung von Darmkrebs (kolorektales Karzinom, KRK) mittels eines Tests auf Blut im Stuhl und/oder einer Koloskopie bis zum Alter von 74 Jahren ausgeweitet. Derzeit wird sie nur für Personen zwischen 50 und 69 Jahren übernommen. Das Alter ist ein Hauptrisikofaktor für KRK und etwa 50 % der Fälle werden nach dem 70. Lebensjahr diagnostiziert. Bei über 74-Jährigen ist es jedoch nicht klar, ob das Darmkrebs-Screening noch sinnvoll ist, da andere Krankheiten das Sterberisiko beeinflussen können.


Administrative Vereinfachungen für chronisch Kranke
Ebenfalls ab dem 1. Juli 2025 müssen chronisch Kranke nicht mehr jedes Jahr ihren Mehrbedarf an Mitteln und Gegenständen nachweisen, damit diese übernommen werden. Derzeit sieht die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) für einen Teil des Leistungskatalogs eine auf ein Jahr begrenzte Kostenübernahmegarantie für zusätzliche Bedürfnisse vor. Dies erzeugt eine unnötige administrative Zusatzbelastung für Patientinnen und Patienten mit stabilen chronischen Krankheiten. Diese Vorgehensweise ist weder wirtschaftlich noch zweckmässig. Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering gewertet. Daher entfällt die einjährige Übernahmegarantie in mehreren Kapiteln der MiGeL.

Neben diesen Änderungen wurde eine Reihe weiterer Anpassungen der KLV und ihrer Anhänge vorgenommen.