(dm) Die Fraktion der Mitte, der SVP und der EVP fordern ein Kantonsreferendum des Kanton Aargaus gegen das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine Zivilstands unabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)"
Die Mitte Aargau: «Unsere Fraktionen fordern den Regierungsrat des Kanton Aargaus auf, dass er das Kantonsreferendum gemäss Art 141 Abs. 1 lit. a der Bundesverfassung gegen das (geplante) Bundesgesetz über die Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)" ergreift.
Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen fundamentalen Systemwechsel dar, welcher gesamtschweizerisch und für sämtliche Steuerhoheiten umzusetzen wäre. Der Vorschlag des Bundesparlaments führt aber zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuersystems, zu neuen Ungleichbehandlungen und zu massiven Steuerausfällen. Die Anzahl Steuerdossiers würde gesamtschweizerisch um rund 1,7 Millionen steigen, im Kanton Aargau wären es ca. 140'000 zusätzliche Dossiers. Bei der Umsetzung der Individualbesteuerung wären zudem massive Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu gewärtigen.
Die Beseitigung der Heiratsstrafe liesse sich auf Bundesebene durch einfachere Lösungsansätze wie beispielsweise ein Splittingverfahren – wie es eine Mehrheit der Kantone und auch der Kanton Aargau bereits heute kennt – oder durch Tarifkorrekturen schneller erzielen.
Zum Kantonsreferendum: Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; fortan: BV) können 50'000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses eine Volksabstimmung über ein Bundesgesetz verlangen. Zuständig für die Ergreifung des Kantonsreferendums ist nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) das Kantonsparlament, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
Der Kanton Aargau verfügt über keine abweichende Regelung. § 82 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung besagt, dass der Grosse Rat die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte ausübt (u.a. auch in Bezug auf Art. 141 BV).
Wir erwarten vom Regierungsrat eine rechtzeitige Ausarbeitung des Kantonsreferendums mit den entsprechenden Ausführungen und Unterlagen dazu, damit diese Botschaft, danach in diesem Rat besprochen und genehmigt werden kann»