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Aargau: Volksschul- und Mittelschulgesetz gutgeheissen – Regelungen zur frühen Sprachförderung und zur Qualitätssicherung werden unterstützt

(pd) Die Kommission für Bildung, Kultur und Sport (BKS) hat sich in zweiter Beratung wiederum intensiv mit dem Volksschul- sowie dem Mittelschulgesetz (VSG und MSG) auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurden nochmals neue Themen eingebracht, in erster Beratung beschlossene Paragrafen aufs Neue zur Diskussion gestellt sowie verschiedene formelle Anpassungen vorgenommen. Mehrere departementale Verordnungsentwürfe, die der Kommission auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt wurden, stiessen auf grosses Interesse.


Die Kommission für Bildung, Kultur und Sport (BKS) hat die beiden Schulgesetze an fünf Sitzungen eingehend beraten, sich vom gleichnamigen Departement über Abklärungsaufträge zu bestimmten Themen (zum Beispiel kantonale Leistungstests) detailliert informieren lassen und neue Anträge eingebracht. Die vom Regierungsrat vorgeschlagenen neuen Regelungen, die aufgrund von Prüfungsanträgen aus der ersten Beratung ins Schulgesetz eingeflossen sind, trafen auf Zustimmung. Dies betrifft vor allem die Sprachstandserhebung und die frühe Sprachförderung in Deutsch ein Jahr vor dem Kindergarten. Mit einer entsprechenden Grundlage im Volksschulgesetz (VSG) können Sprachstandserhebungen verpflichtend in allen Gemeinden durchgeführt und freiwillige Angebote zur frühen Sprachförderung aufgebaut werden.


Kleinklasse beziehungsweise Förderklasse
Das Thema Kleinklasse wurde auch in der zweiten Beratung aufgegriffen und es wurde erneut der Antrag gestellt, die Kleinklassen in Förderklassen umzubenennen. Des Weiteren wurde beantragt, dass die Möglichkeit von Klein- beziehungsweise Förderklassen nicht auf die Primarschule und die Oberstufe zu begrenzen sei, da auf diese Weise der Kindergarten ausgeschlossen werde. Aufgrund der grossen Heterogenität der Kinder, die in den Kindergarten eintreten, könnten Förderklassen eine wertvolle Chance bieten, Kinder gezielt zu unterstützen. Die Kommissionsmitglieder stimmten sowohl der Umbenennung als auch der Ausweitung des Angebots auf den Kindergartenbereich zu.


Absenzen
Wie schon in der ersten Beratung führten die entschuldigten Absenzen zu Diskussionen. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, dass in Zwischenberichten und Zeugnissen nicht nur unentschuldigte, sondern auch entschuldigte Absenzen zu erfassen seien. Dieser Antrag wurde sehr kontrovers diskutiert und der Eintrag von entschuldigten Absenzen in Frage gestellt. Schlussendlich hat sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen, dass auch entschuldigte Absenzen ausgewiesen werden, der Regierungsrat jedoch Ausnahmen durch Verordnung regelt.


Kantonale Leistungstests (Checks)
Die Kommissionsmitglieder haben zu den Checks (S2 und S3) beziehungsweise zur Nutzung der entsprechenden Ergebnisse und Daten verschiedene Abklärungsaufträge gestellt. Dabei sollte beispielsweise geprüft werden, ob eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die es dem Departement BKS ermöglicht, die Check-Ergebnisse zu erhalten, aufzubewahren und zu nutzen. Der Bildungskommission ist es wichtig, dass die vorhandenen Daten durch das Departement genutzt, verknüpft und in Zusammenhang mit der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Schulen eingesetzt werden können. Durch Anpassung der entsprechenden Paragrafen (§87 Abs 1 lit. k, § 123 Abs. 3 und § 126 Abs. 1) können diese Anliegen und Themen angegangen werden. Die Kommission hat die entsprechenden Anträge alle einstimmig unterstützt.
Damit nicht nur die weiterführenden Schulen (zum Beispiel Kantonsschulen) die Check-Ergebnisse erhalten, sondern auch Lehrbetriebe diese einsehen können, wurde eine Änderung von § 94 (neuer Absatz) beantragt und ebenfalls einstimmig genehmigt.


Verschiedene formelle Änderungen im neuen Volksschulgesetz
In der Kommission wurden verschiedene Anträge zu formellen Anpassungen eingebracht, die ohne grosse Diskussionen gutgeheissen wurden (zum Beispiel die Ergänzung, dass Leistungstests nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt werden müssen oder allgemein der Begriff Aufenthaltsgemeinde zu verwenden sei, der gemäss Schulgesetz klar definiert ist [vgl. VSG § 2 Abs. 1 lit. g]).


Mittelschulgesetz
Das Mittelschulgesetz löste in der zweiten Beratung keine grossen Debatten und Abklärungsaufträge mehr aus. In einem Antrag zur Schulsozialarbeit wurde gefordert, dass es den Kantonsschulen zu überlassen sei (Kann-Formulierung), ihren Schülerinnen und Schülern den Zugang zur Schulsozialarbeit zu gewähren. Eine knappe Mehrheit hat diesen Antrag unterstützt und damit die verpflichtende Formulierung, welche in erster Beratung durch den Grossen Rat genehmigt wurde, rückgängig gemacht.
Die beiden Gesetze werden voraussichtlich im September 2025 im Grossen Rat diskutiert.