(pd) Mit der Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuf der Grosse Rat die gesetzliche Grundlage für die neue Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK). Die VZOK regelt das Zulassungsverfahren zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Voraussetzungen und Auswirkungen von Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten.
Gestützt auf Art. 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (Bundes-Höchstzahlenverordnung) haben die Kantone in mindestens einem Fachgebiet eine Höchstzahl für Fachärztinnen und Fachärzte festzulegen.
Hierzu hatte der Regierungsrat gestützt auf Dringlichkeitsrecht (§ 91 Abs. 2bis Bst. b der Kantonsverfassung) die Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV) vom 31. Mai 2023 erlassen. Die HZV trat per 1. Juli 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2025. Die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) löst die HZV ab und tritt, zeitgleich mit dem revidierten kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG), am 1. Juli 2025 in Kraft.
Im GesG werden neu der § 27a zum Zulassungsverfahren und der § 27b zu den Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten eingeführt, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen. Der Grosse Rat hat diese Änderung am 14. Januar 2025 ohne Gegenstimme angenommen. Gestützt auf die beiden neuen Paragrafen erlässt der Regierungsrat mit der VZOK eine konkretisierende Verordnung mit dem Ziel, die Kostensteigerung im Gesundheitswesen – unter Beibehaltung der Versorgungsqualität – zu dämpfen.
Berechnung der Höchstzahlen
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundes-Höchstzahlenverordnung müssen die Kantone bei der Berechnung der Höchstzahlen die vom Bund definierten Versorgungsgrade berücksichtigen. Der Versorgungsgrad bildet pro medizinisches Fachgebiet ab, inwiefern das tatsächliche Leistungsvolumen in einer Region dem Leistungsvolumen entspricht, das man anhand des nationalen Regressionsmodells und der Patientenströme erwarten würde – also etwa dem Durchschnitt der schweizweit erbrachten Leistungen. Bei der Berechnung der Höchstzahlen folgt der Regierungsrat den Empfehlungen des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) sich nicht ausschliesslich auf die Versorgungsgrade abzustellen, sondern zusätzliche Gewichtungsfaktoren anzuwenden, um Aspekte zu berücksichtigen, die beim Versorgungsgrad nicht eingerechnet sind. Die Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet berechnet sich folglich aus dem Verhältnis zwischen dem bestehenden Angebot der ambulant tätigen Ärzteschaft in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und dem Versorgungsgrad unter Berücksichtigung weiterer Gewichtungsfaktoren wie der Versorgungssituation im Kanton. Daraus resultiert im Kanton Aargau für den Fachbereich Augenheilkunde eine Höchstzahl von 98 VZÄ und für den Fachgebiet Radiologie eine Höchstzahl von 107 VZÄ.