Keine Kehrichtabfuhr am Pfingstmontag / Nachholung am Mittwoch, 11.06.
Am Pfingstmontag, 09. Juni, wird kein Kehricht eingesammelt. Die Abfuhr wird am Mittwoch, 11. Juni nachgeholt. Der Kehricht ist ab 07.00 Uhr bereitzustellen.
Gesamterneuerungswahl für die Amtsperiode 2026/2029; Wahltermine, Anmeldeverfahren
Am 28. September 2025 finden folgende Gesamterneuerungswahlen statt: - Wahl von 5 Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindeammann, Vizeammann; - Wahl von 3 Mitglieder der Finanzkommission; - Wahl von 2 Stimmenzähler; - Wahl von 2 Stimmenzähler Ersatzmitglieder; - Wahl von 3 Mitglieder der Steuerkommission; - Wahl von 1 Ersatzmitglied Steuerkommission; Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Wölflinswil zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, (d.h. bis am Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr), einzureichen. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist ein Rückzug der Anmeldung ausgeschlossen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Im ersten Wahlgang kann jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten (§30 Abs. 1 GPR). Die Wahl des Gemeindeammanns und des Vizeammanns findet gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl statt. Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur gültige Stimmen erhalten, wer gleichzeitig auch als Gemeinderatsmitglied gewählt wird (§27a, Abs. 2 GPR). Werden für die Finanzkommission, die Mitglieder des Wahlbüros und für die Steuerkommission nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebene Stize ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR). Wahlbüro